Gerichtliches Fahrverbot
Ein Autoverbot ist nicht nur als Strafe für Sünden im Straßenverkehr im Gespräch. Eine deutlich wahrnehmbare Menge an Stimmen sieht ein Fahrverbot als ein Mittel an, das als abschreckenden Strafe auch für gänzlich andere Delikte wirken soll.
In der Öffentlichkeit werden speziell für jugendliche Gewaltstraftäter immer wieder härtere Strafen gefordert. In der Tat scheint das Jugendstrafrecht, das großen Wert auf Maßnahmen zur (Re-) Sozialisierung der Straftäter legt und meist mit Bewährungsstrafen urteilt, eine wenig abschreckende Wirkung auf die Delinquenten zu haben. Andererseits führen aber nachgewiesenermaßen Justizvollzugsanstalten nur in den seltensten Fällen zu einer “Besserung” der Insassen. Die in den Anstalten herrschenden Hierarchien bewirken eher sogar eine Brutalisierung der Inhaftierten. Die Rückfallquoten, wenn die Täter nach einer Haft wieder auf freiem Fuß sind, sprechen hier deutliche Worte.
Diskutiert werden daher Strafmaßnahmen, die die Täter treffen, ohne sie einem noch kriminelleren Umfeld auszusetzen. Da der Besitz eines Autos oder das Führen eines solchen unter Jugendlichen und Heranwachsenden noch immer einen hohen Stellenwert besitzt, könnte die Aussicht auf ein Fahrverbot tatsächlich diese Klientel womöglich vor dem Begehen von Straftaten bewahren.
Rechtliche Schwierigkeiten eines Autoverbots
In der Bundesrepublik Deutschland gilt, dass eine Strafe in angemessener Weise eine Konsequenz aus der begangenen Straftat darzustellen hat. Es ist daher nur schwer nachzuvollziehen, dass etwa ein Scheckkartenbetrüger weiterhin Auto fahren dürfte, jemand, der auf dem Rummelplatz in eine Schlägerei verwickelt wird, dagegen nicht. Zudem stellt sich die Frage nach der Alternative: Es gibt zahlreiche Menschen in Deutschland, die keinen Führerschein haben oder ihn bereits aus anderen Gründen eingebüßt haben. Auf diesen Personenkreis dürfte ein Autoverbot keine abschreckende Wirkung zeitigen und die Problematik “wegsperren oder teuer kurieren” stellt sich in unveränderter Weise.
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